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   BFH, 19.12.2006 - X B 182/06   

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https://dejure.org/2006,17197
BFH, 19.12.2006 - X B 182/06 (https://dejure.org/2006,17197)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2006 - X B 182/06 (https://dejure.org/2006,17197)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - X B 182/06 (https://dejure.org/2006,17197)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - X B 182/06
    Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695).
  • BGH, 15.02.2006 - IV ZB 57/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidung und Verlust des

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - X B 182/06
    Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695).
  • BFH, 07.05.2001 - VII B 199/00

    Steuergeheimnis - Schutz des Denunzianten

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - X B 182/06
    Die Regelung des § 86 Abs. 3 FGO setze voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage von bestimmten (bereits vorhandenen) Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften angeordnet und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert habe, dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 2001 VII B 199/00, BFH/NV 2001, 1366).
  • BFH, 22.06.2006 - IX B 108/06

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 19.12.2006 - X B 182/06
    Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist die außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (einhellige Rechtsprechung; vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695).
  • BFH, 28.03.2007 - X E 1/07

    Einwendungen bei Erinnerung gegen Kostenansatz

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 X B 182/06 hat der angerufene Senat die außerordentliche Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 15. September 2006 8 S 4394/05 als unzulässig verworfen.
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